Planung Neuanlage

Für jede Verwaltungseinheit in der Europäischen Union, in der Weinbau betrieben wird, ist eine Rebsortenklassifizierung vorzunehmen. Nur die in dieser Liste enthaltenen Rebsorten dürfen zur Weinerzeugung angebaut werden..

 

Weiterer Beitrag folgt demnächst

 

Regelung eines Anbauversuchs und die Kosten in Bayern

Für Bayern nicht klassifizierte Rebsorten können auf Antrag im Rahmen eines Anbaueignungsversuches angebaut werden.
Ertragsrebsorten, die nicht in der Liste des Bundessortenamtes eingetragen und nicht für die Herstellung von Wein für Bayern klassifziert sind, dürfen nur im Rahmen eines Anbaueignungsversuches angepflanzt werden. Nach der verwaltungsmäßigen Kontrolle des Antrages und Überprüfen des Grundstückes vor Ort auf Erfüllung der Lageansprüche für die beantragte Sorte wird der Versuch mit bestimmten Auflagen genehmigt.
Durch den Versuchsanbau soll die Eignung der Rebsorte für ein Anbaugebiet und für verschiedene Standorte getestet werden.
Der Antragsteller muss jährlich für die Dauer des Versuches die Ernteergebnisse melden. Diese werden mit einem Zeugnis durch die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau bestätigt. Das Zeugnis ermöglicht dem Winzer, den Versuchswein zur Qualitätsweinprüfung anzustellen und als Qualitätswein zu vermarkten.
Voraussetzungen: Das Grundstück muss im Rebflächenverzeichnis enthalten sein. Die Stockzahlen der Versuchs- und Vergleichssorte müssen so bemessen sein, dass jeweils mindestens 300 l Wein erzeugt werden können.
Fristen: Der Antrag muss vor der Pflanzung der Reben genehmigt sein.
Erforderliche Unterlagen: Antragsformular erhältlich bei:
Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau, Sachgebiet Weinrecht, An der Steige 15, 97209 Veitshöchheim oder unter Formulare und Merkblätter (siehe unten).
Kosten Bescheid:
    • Grundgebühr: 31,50 €
    • plus 3,15 € je Ar Versuchsfläche
  • Zeugnisgebühren:
    • 25,00 € bis 1000 l Wein
    • 32,50 € von 1001 l bis 2000 l Wein
    • 40,00 € über 2000 l Wein

Rechtsgrundlagen

  • Saatgutverkehrsgesetz
  • Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften (BayWeinRAV) vom 31. August 1995 in der jeweils geltenden Fassung
Wichtige Formulare und Merkblätter
- Antrag auf Genehmigung eines Anbaueignungsversuches
- Klassifizierte Rebsorten in Bayern

 

 

 

Hessen:

Link: Richtlinien für Hobbyweinbau in Hessen

Bayern:

Vom Genehmigungsverfahren für Rebpflanzungen ausgenommen sind die sogenannten Hobbyweinberge.
Die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen, deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt des Weinerzeugers bestimmt sind, ist auch ohne Genehmigung für Rebpflanzungen möglich, wenn folgende Bedingungen eingehalten sind:
  • Die Fläche darf 0,1 ha nicht überschreiten (hierbei sind auch alle anderen derartigen Flächen desselben Nutzungsberechtigten zu berücksichtigen) und
  • der betreffende Weinerzeuger erzeugt weder Wein noch andere Weinbauerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken.
Hobbypflanzungen sind der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau zusammen mit einem Flurkartenauszug, in dem der Umfang der Pflanzung markiert ist, zu melden. Die Meldepflicht gilt auch für die Rodung einer solchen Anlage und den Bewirtschafterwechsel und ist mittels des Meldebogens "nicht genehmigungspflichtige Rebflächen bis 1.000 m²" anzuzeigen. Durch die Rodung von solchen Hobbyweinbergen entstehen keine Wiederbepflanzungsrechte für Weinreben. Vielmehr wird bei der Rodung und Neubestockung des Hobbyweinbergs erneut von der Sonderregelung über Hobbyweinberge Gebrauch gemacht.

Rechtsgrundlagen

  • Art. 1 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560
Wichtige Formulare und Merkblätter
- Meldebogen der Rebanlage (nicht genehmigungspflichtige Rebflächen bis 1000 m²)
- Merkblatt zur 10-Ar-Regelung

Online Rebendoktor

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Virtueller Rebendoktor der Lehranstalt Weinsberg (externer Link)

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Virtueller Rebschnittkurs der UNI Hohenheim

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Bezugsquellen / Beratungsstellen

Der sanfte Rebschnitt

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Rebschnitt in Junganalagen

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